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SWK 28, 1. Oktober 1996, Seite 091

Finanzstrafverfahren: Beweislast

Im Finanzstrafverfahren trifft die Behörde dieBeweislast für die Abgabenhinterziehung, auch bei Schätzung wegen Mängeln von Aufzeichnungen - (§ 98 FinStrG)

Der Beschwerdeführer betrieb eine Glaserei und einen Gemischtwarenhandel. Hinsichtlich des Gemischtwarenhandels wurden vereinzelte formelle Mängel hinsichtlich der datumsmäßigen Eintragung von Betriebsausgaben festgestellt; weiters ergab die auf der Grundlage der tatsächlichen Verkaufspreise unter Berücksichtigung von „Aktionen, Preisnachlässen, Personalrabatten u. dgl." vorgenommene kalkulatorische Umsatzverprobung „wesentliche Abweichungen gegenüber den erklärten Erlösen". Die auf der Grundlage der Umsatz- und Gewinnerhöhungen des Prüfers erlassenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide erwuchsen in Rechtskraft.

Mit Straferkenntnis des Finanzamtes wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, vorsätzlich durch Nichterklärung von Erlösen aus dem Gemischtwarenhandel eine Verkürzung von bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, und zwar von Umsatzsteuer in Höhe von 29.790 S und von 36.550 S, von Einkommensteuer in Höhe von 65.079 S und von 81.926 S sowie von Gewerbesteuer in Höhe von 33.333 S und von 34.010 S bewirkt zu haben. Über den Beschwerd...

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