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SWK 28, 1. Oktober 1996, Seite 090

Berufungsfrist: Verlängerung

Die telefonische Zusage des Präsidenten der Finanzlandesdirektion derVerlängerung der Berufungsfrist genügt nicht - (§ 245 Abs. 3 BAO)

Strittig ist, ob die eingebrachte Berufung teilweise verspätet ist. „Die Beschwerde behauptet, der Beschwerdeführerin seien in einem Telefonat mit dem Präsidenten der belangten Behörde am u. a. die Berufungsfristen für alle an sie ergangenen Bescheide vom 14. bzw. 20. (richtig 22.) Oktober 1992 bis verlängert worden. Da es sich bei Fristverlängerungen um nur das Verfahren betreffende Verfügungen handle, sei gemäß § 94 im Zusammenhang mit § 244 BAO auch eine mündliche Bescheiderlassung zulässig. Diese Verfügung der Fristverlängerung sei in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerde ist zwar zuzustimmen, daß die Verlängerung der Berufungsfrist gemäß § 245 Abs. 3 BAO eine verfahrensrechtliche Verfügung ist, . . . die gemäß § 94 BAO auch mündlich ergehen kann . . . Sie übersieht aber, daß die mündliche Erlassung eines Bescheids durch Verkündung gemäß § 97 Abs. 1 lit. b BAO ebenso wie jene nach § 62 Abs. 2 AVG ein Formalakt ist, der den Parteien als solcher zu BewußtseinS. 091 kommen muß . . . Eine telefonische Mitteilung stellt keinen derartigen Formalakt dar . . . Es liegt daher in den streitgegenständ...

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