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SWK 28, 1. Oktober 1996, Seite R 89

Zusammenschlüsse: Gesellschaftsteuer

Zusammenschlüsse sind nach demUmgründungssteuergesetz von der Gesellschaftsteuer nicht befreit, wenn das übertragene Vermögen nicht schon länger als zwei Jahre Vermögen des Übertragenden war - (§ 26 Abs. 3 Umgründungssteuergesetz)

Die „F-W" GmbH, Karl W. sen. und Karl W. jun. schlossen einen „Zusammenschlußvertrag und Gesellschaftsvertrag" über die Gründung einer Kommanditgesellschaft. In Punkt V. der Vertragsurkunde wurde ausgeführt, die beiden Kommanditisten bringen als Einlage das von Karl W. sen. bislang betriebene, nicht protokollierte, einzelkaufmännische Lebensmittel-Detailhandelsunternehmen ein, wovon 60% dieser Vermögenschaft zu diesen Einbringungszwecken Karl W. sen. dem Karl W. jun. unmittelbar vor Vertragserrichtung schenkungsweise übertragen hat.

S. R 90„Zusammenschlüsse nach § 23 UmgrStG sind hinsichtlich des übertragenen Vermögens (§ 23 Abs. 2 UmgrStG) unter anderem von den Kapitalverkehrsteuern befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Zusammenschlußvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Übertragenden besteht (§ 26 Abs. 3 leg. cit.). Nach dem klaren WortIaut des Gesetzes, der einer weiteren Auslegung nicht zugänglich ist, ist Voraussetzung für die von der Beschwerdeführerin angestrebte Befreiung von der Gesellschaftsteuer...

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