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SWK 28, 1. Oktober 1996, Seite R 89

Getränkesteuer Wien

Im Verwaltungsstrafverfahren wegen nicht entrichteter Getränkesteuer kann eine zu Beginn der Getränkesteuerprüfung abgegebeneSelbstanzeige als Milderungsgrund berücksichtigt werden - (§ 19 VStG), (Abweisung einer Beschwerde des Magistrats der Stadt Wien gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE)
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