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GrESt: Entrichtung
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Die Verpflichtung zur Entrichtung derGrunderwerbsteuer entsteht schon durch Willensübereinstimmung der Vertragsparteien, einen bestimmten Anteil an einer Liegenschaft, der wenigstens durch die Adresse bezeichnet wird, um einen betragsmäßig festgesetzten Kaufpreis zu erwerben - (§ 1 Abs. 1 GrEStG 1987)
Ob diese Vereinbarung bereits zur grundbücherlichen Eintragung des Eigentumsrechtes ausreicht, ist ohne Belang; entscheidend ist allein, ob der Käufer diesen Anspruch im Rechtsweg durchsetzen kann. (Abweisung)
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