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SWK 28, 1. Oktober 1996, Seite R 87

Künstlerische Tätigkeit

Die Ausführung eines groben ersten Entwurfes kann eine eigenschöpferischekünstlerische Tätigkeit sein - (§ 22 Abs. 1 Z 1 EStG 1972 und § 10 Abs. 1 Z 8 UStG 1972)

„Wenn ein Steuerpflichtiger seine Tätigkeit aufgrund einer abgeschlossenen vollwertigen künstlerischen Hochschulausbildung ausübt, wird grundsätzlich ohne weitere Prüfung vom Vorliegen der künstlerischen Befähigung auszugehen sein . . . Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin aber die mangelnden Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde. Der angefochtene Bescheid läßt nicht erkennen, von welchen konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin die belangte Behörde ausgegangen ist. Dies macht die Nachprüfung des Bescheides auf inhaltliche Gesetzmäßigkeit unmöglich, sodaß eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt. Die belangte Behörde hat eine nähere Auseinandersetzung mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin offensichtlich deshalb unterlassen, weil sie davon ausging, der erste Entwurf eines S. R 88Projektes sei jeweils vom Auftraggeber der Beschwerdeführerin angefertigt worden. Zu Unrecht vertritt die belangte Behörde die Auffassung, die Vorgabe einer Handskizze durch den Auftraggeber lasse keinesfalls für die eigenschöpferische Tätigkeit des Auftragnehmer...

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