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SWK 28, 1. Oktober 1996, Seite B 105

Religiöse Pflichten - Arbeitsverweigerung?

Ausübung religiöser Pflichten während der Arbeitszeit kann Entlassungsgrund sein

Dr. Hans Trattner

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 9 Ob A 18/96 vom die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes bejaht. Der Kläger war zu Recht entlassen worden. Die Ausübung religiöser Pflichten eines islamischen Mitarbeiters während der Erfüllung der regulären Arbeitspflichten stellen einen Entlassungsgrund dar, wenn die Gebetsverrichtungen nicht mit den Erfordernissen des Betriebes in Einklang stehen.

Nach den Intentionen des OGH bleibt es dem Kläger unbenommen, den Vorschriften seiner Religionsgesellschaft, auf eine bestimmte Art und Weise zu beten, nachzukommen. Nimmt der Kläger dazu jedoch Zeiten in Anspruch, in denen er arbeitsvertraglich zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und verrichtet er seine aufwendigen Gebetsrituale in Gegenwart anderer nicht islamischer Mitarbeiter im Betrieb, kommt es zu einer Interessenkollision. Einerseits wird der betriebliche Arbeitsablauf gestört, wenn der Arbeitnehmer etwa ohne Rücksicht auf Arbeitsaufträge am Freitag mittags ein Bethaus aufsucht, ohne daß die Möglichkeit einer Einarbeitung der versäumten Zeit besteht, und andererseits kommt es zur Störung seiner Mitarbeiter, denen die vom Betroffenen beanspruchten Grundrechte auf G...

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