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Das Insichgeschäft des GmbH-Geschäftsführers nach dem EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz
Schließt ein Geschäftsführer im Namen der GmbH mit sich selbst (Selbstkontrahieren) oder mit einem von ihm vertretenen Dritten ein Rechtsgeschäft (Doppel-, Mehrfachvertretung), so liegt ein Insichgeschäft vor. Wegen der typischerweise bestehenden Interessenkollision in diesen Fällen, sind Insichgeschäfte nur ausnahmsweise zulässig und wirksam,nämlich nach h. M. nur dann, wenn entweder der Vertretene (die GmbH)vorheroder nachher zustimmt, dem Vertretenen (der GmbH) ausschließlich rechtliche Vorteile aus dem abgeschlossenen Geschäft erwachsen oder sonst keine Gefahr einer Beeinträchtigung der Interessen des Vertretenen (der GmbH) besteht.Außerdem muß das Insichgeschäft so deutlich ausgedrückt werden, daß es nicht nach Belieben einseitig wieder zurückgenommen werden kann.
Bei Insichgeschäften des Gesellschaftergeschäftsführers einer Einmann-GmbH verlangt die Rechtsprechung bei Gefahr einer Interessenkollision mangels gesellschaftsvertraglicher Erlaubnis zum Abschluß von Insichgeschäften die Bestellung eines Kollisionskurators. Im Schrifttum wird demgegenüber häufig darauf hingewiesen, daß der Gesellschaft im Verhältnis zum einzigen Gesellschafter kein eigener Interessenbereich zugeordn...