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SWK 28, 1. Oktober 1996, Seite A 526

Verschulden von Kanzleikräften

(A. B.) Nach § 34 Abs. 3 FinStrG ist ein Notar, ein Rechtsanwalt oder ein Wirtschaftstreuhänder, der sich in Ausübung seines Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig macht, nur dann strafbar, wenn ihn ein schweres Verschulden trifft. Diese Bestimmung soll nach ihrer Intention einer besonderen „Gefahrengeneigtheit" der rechtsberatenden Berufe Rechnung tragen. Schon der unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Interpretation gebotene Größenschluß zwingt zur Annahme, daß Personen, derer sich die genannten Rechtsberater als Erfüllungsgehilfen in Ausübung ihres Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen bedienen, nicht in höherem Maße als die Rechtsberater selbst einzustehen haben, sohin also ebenfalls nur bei schwerem Verschulden. (Erkenntnis des , betreffend eine bei einer Wirtschaftstreuhand-GmbH tätige, qualifizierte Fachkraft ohne Vertretungsbefugnis; Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes)

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