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Vorsteuerbeträge bei Ausgabe atypisch stiller Beteiligungen
(A. B.) Die zwischen einer Kommanditgesellschaft und der stillen Gesellschaft bestehenden Unterschiede rechtfertigen es nicht, die Beteiligung eines stillen Gesellschafters nicht als Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des § 6 Z 8 lit. e UStG 1972 zu beurteilen. Auch das zwischen dem Inhaber des Handelsgewerbes und dem daran nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 178 HGB still Beteiligten begründete Rechtsverhältnis ist Gesellschaft und bedarf zu seinem Entstehen des Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages. Die Auffassung, die Begründung der stillen Gesellschaft stelle nur für die stille Gesellschaft, nicht jedoch für den Geschäftsherrn einen Vorgang in Form einer Ausgabe eines Anteils an der stillen Gesellschaft dar, teilt der VwGH daher nicht. Er tritt - entgegen den dazu ins Treffen geführten Standpunkten des Schrifttums - der von der belangten Behörde eingenommenen Rechtsanschauung bei, daß die Begebung stiller Beteiligungen einen vom Geschäftsherrn der stillen Gesellschaft im Sinne des § 6 Z 8 lit. e UStG 1972 steuerfrei getätigten Umsatz von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen bildet, wodurch der Geschäftsherr gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 UStG 1972 vom Vorsteuerabzug für solche Leistungen ausgeschlossen wird, die er zur Ausführung der B...