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SWK 28, 1. Oktober 1996, Seite A 521

Nachversteuerung der Mietzinsrücklage: Für Teilvermieter existenzbedrohend!

Gernot Hierhammer

Nachversteuerung der Mietzinsrücklage: Für Teilvermieter existenzbedrohend!

Entschärfung des § 116 EStG scheint dringend erforderlich

VON GERNOT HIERHAMMER

Muß die Werkvertragsregelung nachgebessert werden, hält der VfGH Liebhabereibestimmungen für gesetzwidrig, und muß die Familienbesteuerung auf eine neue Basis gestellt werden, ist - wo alle Welt eine Senkung des Steuertarifs anstrebt - auch eine Entschärfung der Progressionskeule im § 116 EStG geboten: Die Auswirkung dieses „Kleingedruckten" im Sparpaket dürfte bislang weder den Betroffenen noch dem Finanzminister bewußt geworden sein.

Altes Recht bis 1995

§ 11 EStG gestattete den Vermietern von Objekten, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, Überschüsse rückzulegen, sie künftigen Verlusten oder Großreparaturen gegenzurechnen und verbleibende Mietzinsrücklagen (MZR) jeweils im 9. Jahr nach Bildung ertragserhöhend aufzulösen. Damit wurde der Bestimmung des MRG steuerlich Rechnung getragen, Überschüsse einer Mietzinsreserve (für künftige Hausreparaturen) zuzuführen.

Geht es um das typische „Wr. Zinshaus" mit seinen auf Friedenskronen basierenden Minimalmieten, ist der steuerliche Stundungs-Char...

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