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SWK 28, 1. Oktober 1996, Seite 520

»Einzige Betriebsstätte« gemäß § 9 bzw. »Mittelbarkeit« gemäß § 4 Abs. 1 KommStG

(BMF) - Dem Bundesministerium für Finanzen kommt im Rahmen der Erhebung der Kommunalsteuer durch die Gemeinden keine aufsichtsbehördliche Kompetenz zu. Vorbehaltlich dieser Feststellung wird zur Anfrage bemerkt:

„Einzige Betriebsstätte" gemäß § 9 KommStG

Ein Unternehmen, das ganzjährig mehr als eine Betriebsstätte unterhält, kann die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen. Auch vorübergehend ruhende Betriebsstätten, wie z. B. Anlagen und Einrichtungen von Saisonbetrieben, sind als Betriebsstätten anzusehen, vorausgesetzt, der Unternehmer hat während des ganzen Jahres Verfügungsgewalt über die Anlagen oder Einrichtungen. Hat ein Unternehmer z. B. einen Sommerkiosk am See und einen Winterkiosk in einem Schigebiet, steht die Begünstigung nicht zu.

Anders kann es z. B. sein, wenn neben einem örtlich festen Sommer-Stehbuffet i. Z. m. jährlich sich wiederholenden Marktveranstaltungen (wie z. B. Christkindlmarkt, Verkauf von Weihnachtsbäumen oder Silvesterartikeln) eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. In diesen Fällen wird darauf abzustellen sein, ob im betreffenden Monat - die Kommunalsteuer ist eine Monatssteuer - mehr als eine Betriebsstätte besteht. Besteht ganzjährige Verfügungsgewalt über das...

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