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SWK 28, 1. Oktober 1996, Seite A 519

Aktivierung von Bauzeitzinsen im außerbetrieblichen Bereich

(BMF) - Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Ausnahmsweise dürfen Steuerpflichtige, die eine Handelsbilanz aufstellen, Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, im Rahmen der Herstellungskosten ansetzen, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen (§ 203 Abs. 4 HGB, „Bauzeitzinsen").

Nach dem VwGH-Erk. , 91/14/0111, ist der Begriff der Anschaffungskosten- oder Herstellungskosten im betrieblichen Bereich derselbe wie im außerbetrieblichen; weiters sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung-GoB (§ 4 Abs. 2, § 5 EStG 1972) heranzuziehen, um den Inhalt des Begriffs „Anschaffungs- oder Herstellungskosten" zu bestimmen. Die Aktivierung von Bauzeitzinsen kann den GoB zugerechnet werden.

Im Sinne dieser Rechtsprechung erscheint es gerechtfertigt, das im § 203 Abs. 4 HGB verankerte Aktivierungswahlrecht für Bauzeitzinsen auf den außerbetrieblichen Bereich zu übertragen. Der Errichter eines Gebäudes, mit dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden sollen, kann daher entscheiden, ob er die Bauzeitzinsen als Werbungskosten absetzt (§ 16 Abs. 1 Z 1, § 19 Abs. 3 EStG) oder den aktivierungspflichtigen Herst...

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