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Besteuerung von Einkünften aus wissenschaftlicher Tätigkeit
(BMF) - Gemäß § 22 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 sieht vor, daß Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln, aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung oder aus Mitteln einer im § 4 Abs. 4 Z 5 genannten Institution zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und Forschung (Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben) steuerfrei sind. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 sind Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln eines Fonds im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. b für eine Tätigkeit im Ausland, die der Kunst, der Wissenschaft oder Forschung dient, einkommensteuerfrei.
Mit Erlaß vom , Zl. 07 0600/1-IV/7/96 (SWK-Heft 14/1996, Seite A 248 f.), hat das Bundesministerium für Finanzen seine Rechtsansicht zur Besteuerung von Stipendien dargelegt. Zuwendungen (Werkhonorare) für wissenschaftliche Arbeiten, die nach Abschluß einer (Hochschul- oder Universitäts-)Ausbildung geleistet werden, sind nach Pkt. 2 des Erlasses zu beurteilen.
Entsprechend den Ausführungen des genannten Erlasses kommt eine Steuerfreiheit von Werkhonoraren aus dem gegenständlichen Werkvertrag nur insoweit in Betracht, als das Werkhonorar eine bloße Aufw...