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SWK 19, 1. Juli 1996, Seite 060

Bilanzänderung: Zustimmung

Die Finanzbehörde muß einer

Bilanzänderung nicht zustimmen, wenn dadurch in erster Linie Steuernachforderungen auf der Basis entsprechender Berichtigungen der Besteuerungsgrundlagen ausgeglichen werden sollen – (§ 4 Abs. 2 EStG 1972), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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