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SWK 19, 1. Juli 1996, Seite 344

Lebensversicherungen nach dem Strukturanpassungsgesetz 1996

Änderungen wirken sich für den Steuerpflichtigen zumeist ungünstig aus

Mag. Dr. Heinz Macher

Gegenstand der Lebensversicherung ist das Leben des Versicherungsnehmers, wobei dessen Tod in den meisten Fällen den Versicherungsfall auslöst. Man unterscheidet Verträge mit bedingter Leistungspflicht, auch Risikoversicherungen genannt (z. B. die reine Ablebensversicherung), von Verträgen mit unbedingter Leistungspflicht (z. B. die kombinierte Er- und Ablebensversicherung), bei denen die Leistungspflicht feststeht und nur der Leistungszeitpunkt ungewiß ist. Dabei kann die Versicherungsleistung entweder durch eine einmalige Zahlung (Kapitalversicherung) oder durch mehrmalige Zahlungen erfolgen (Rentenversicherung).

Bei der reinen Erlebensversicherung löst das Erreichen eines bestimmten Alters, bei der reinen Ablebensversicherung der Tod des Versicherungsnehmers die Versicherungsleistung aus (bedingte Leistungspflicht). Sehr häufig werden beide Risken in einem Vertrag kombiniert (gemischte Versicherung); der Versicherer schuldet dann die Leistung, wenn der Versicherungsnehmer stirbt, spätestens aber, wenn dieser das vereinbarte Alter erreicht (unbedingte Leistungspflicht). Daneben gibt es noch weitere Formen der Lebensversicherung, etwa die Terme-fixe-Versicherung und im betriebliche...

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