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ÖBA 8, August 2019, Seite 613

Keine Amtshaftung für unrichtigen Grundbuchsstand gegenüber Kreditgeber

§ 1500 ABGB; § 1 AHG; § 104 GBG

Ein Kreditgeber, der das Grundbuch nur als Informationsquelle über die Vermögensverhältnisse (den potentiellen Haftungsfonds) seines Vertragspartners heranzieht, ohne die Begründung eines bücherlichen Rechts unmittelbar anzustreben, wird durch die gesetzlichen Vorschriften, die die fehlerfreie Grundbuchsführung sichern sollen, nicht geschützt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Mit Übergabsvertrag vom übertrug A ihrem Neffen das Hälfteeigentum an einer Liegenschaft. Gleichzeitig wurden ein Wohnrecht für die Übergeberin, eine Schenkung des Liegenschaftsanteils auf den Todesfall an den Sohn des Übernehmers und – zu dessen Absicherung – ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu seinen Gunsten vereinbart. Am beantragte der Neffe die Einverleibung seines Eigentumsrechts, des Wohnrechts sowie des Belastungs- und Veräußerungsverbots. Sämtliche Eintragungen wurden bewilligt, es unterblieb aber – offenbar irrtümlich – die Verbücherung des Belastungs- und Veräußerungsverbots.

Der Neffe („Mithaftender“) übernahm 2013 als geschäftsführender Gesellschafter einer Mietwagen GmbH die persönliche Haftung für den von der Kl dieser Gesellschaft („Kr...

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