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SWK 25, 25. August 1996, Seite 077

Golfplatzerrichtung: Zuschuß

DerZuschuß der Gemeinde zur Errichtung eines Golfplatzes unter der Bedingung, daß der Zahlungsempfänger die Anlage dauernd als Golfanlage bespielbar erhält, unterliegt der Umsatzsteuer - (§ 4 Abs. 1 UStG 1972)

Der Beschwerdeführer erhielt von der Gemeinde E. zur Errichtung eines Golfplatzes einen Zuschuß von 1.250.000 S. Der Zuschuß war nicht nur an die Errichtung einer Golfanlage geknüpft, sondern der Beschwerdeführer war auch verpflichtet worden, die Anlage dauernd als Golfanlage bespielbar zu erhalten.

„Im vorliegenden Fall ist der dem Beschwerdeführer gewährte ,Zuschuß' aufgrund der zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde E. getroffenen Vereinbarung als Entgelt für Leistungen des Beschwerdeführers an den Zuschußgeber (Gemeinde) anzusehen, die dieser in der genannten Vereinbarung übernommen hat. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers besteht der Inhalt der Vereinbarung nicht bloß aus (auch bei echten Subventionen vorkommenden) Bedingungen (etwa der Verpflichtung zur bestimmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses), der Inhalt der Vereinbarung geht vielmehr weit über solche Bedingungen hinaus. Zunächst ist zu beachten, daß im Punkt 1. der Vereinbarung die vom Beschwerdeführer übernom...

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