Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 25, 25. August 1996, Seite 075

Verfahren: Beweise

Wenn der Steuerpflichtige die

„Gegenüberstellung der Kontrahenten" beantragt, muß er konkret jene physischen Personen nennen, deren gemeinsame Vernehmung er wünscht und das Beweisthema anführen, welches mit der begehrten Gegenüberstellung erwiesen werden soll - (§ 250 BAO), (Abweisung)

()

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
Daten werden geladen...