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Übertragung von Mitunternehmeranteilen durch Ausländer auf eine Privatstiftung i. V. m. einer vorangehenden Einbringung i. S. d. Art. III UmgrStG
(BMF) - Das Bundesministerium für Finanzen nimmt zu den aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung:
1. Die unentgeltliche Einräumung des Fruchtgenusses an einem Mitunternehmeranteil unter Lebenden führt einkommensteuerrechtlich zur Zurechnung der Einkünfte an den Fruchtgenußberechtigten, wenn dieser unternehmerisch tätig wird (Erwirtschaftung der Einkünfte auf eigene Rechnung und eigenes Risiko) und das Nutzungsrecht für eine gewisse Dauer bei rechtlich abgesicherter Position des Berechtigten bestellt wird. Zur Abgrenzung zum Einkommensverwendungstatbestand siehe Abschnitt 2 Abs. 4 EStR 1984.
2. Die Einbringung eines Mitunternehmeranteiles fällt unter Art. III UmgrStG. Ist der einzubringende Anteil mit einem Fruchtgenußrecht i. S. d. Art. 1 belastet, geht zwar das Herrschaftsrecht i. V. m. dem Kapitalanteil laut Gesellschaftsvertrag auf die übernehmende Körperschaft über, der Vermögensbegriff i. S. d. § 12 Abs. 2 Z 2 UmgrStG wird aber nicht erfüllt sein (vgl. ). Die Behandlung der Einbringung als Einlage i. S. d. § 6 Z 14 EStG führt allerdings zu keiner Ertragsbesteuerung, weil der Buchwert des Mitunternehmeranteiles (starres Kapitalkonto) dem Verkehrswert entspricht. Liegen die Voraussetzungen gemäß Art....