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Einbringung eines überschuldeten Einzelbetriebes im Sanierungsstadium nach Art. III UmgrStG
(BMF) - Das Bundesministerium für Finanzen teilt mit, daß es zu konkreten Sachverhalten nicht Stellung nehmen kann, da dies in die Zuständigkeit des Finanzamtes fällt. Das Schreiben wird u. a. der zuständigen Behörde übermittelt werden.
Soweit Rechtsfragen des Art. III UmgrStG angesprochen sind, ist zu bemerken, daß zu den Anwendungsvoraussetzungen des § 12 leg. cit. u. a. der positive Verkehrswert gehört, der spätestens am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages gegeben sein muß. Eine bloß buchmäßige Überschuldung zum Einbringungsstichtag, an der sich bis zum Abschluß des Einbringungsvertrages nichts ändert, ist kein Einbringungshindernis.
Sollte zum Einbringungsstichtag eine wirtschaftliche (reale) Überschuldung vorliegen, kann der positive Verkehrswert nur durch rückwirkende Sanierungsmaßnahmen i. S. des § 16 Abs. 5 UmgrStG hergestellt werden. Ein ausgleichsbedingter Gläubigerverzicht, der nach dem Einbringungsstichtag wirksam wird, ist keine Maßnahme i. S. d. § 16 Abs. 5, sondern ein Betriebsvorfall, der aufgrund der Rückwirkensfiktion des § 18 Abs. 2 UmgrStG der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen ist und daher nicht auf den Einbringungsstichtag rückbezogen werden kann. In einem solchen Fall könnten nur zwei Gesta...