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bau aktuell 4, Juli 2018, Seite 167

Neue Regeln zur Geschäftsfähigkeit erwachsener Personen

Von der Besachwalterung zum Erwachsenenschutz

Christoph Wiesinger

Die meisten Bestimmungen des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes (2. ErwSchG), BGBl I 2017/59, sind mit in Kraft getreten. Das neue Gesetz geht weit über die Frage der Handlungsfähigkeit bei Rechtsgeschäften hinaus und regelt etwa die Zuständigkeit zur Entscheidung bei medizinischen Fragen oder die Möglichkeit, ein Testament zu errichten. Im Folgenden werden aber nur die neuen Bestimmungen für Vertragsabschlüsse dargestellt, weil nur diese für den Baupraktiker eine Bedeutung haben.

1. Grundlagen

1.1. Ziele der Reform

Erwachsenenschutz ist in einer modernen Terminologie jenes Rechtsinstitut, das natürliche Personen, die in ihrer Entscheidungsfähigkeit zumindest eingeschränkt sind, schützen soll. Diese Problematik ist keine, die im 21. Jahrhundert völlig neu wäre, die nunmehrige Herangehensweise des Gesetzgebers ist aber eine völlig andere als bisher und stammt aus der UN-Behindertenrechtskonvention. Der Betroffene ist demgemäß nicht mehr als „Objekt von Fürsorge“, sondern als „Subjekt von Selbstbestimmung“ zu sehen.

Damit verbunden ist auch eine Veränderung der bisherigen Terminologie. So wurde der Begriff des Sachwalters durch den des Erwachsenenvertreters ersetzt. Neu ist dabei, dass auch ...

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