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Zum Verlustabzugsverbot in den Jahren 1996 und 1997
VON STB GERHARD GAEDKE, GRAZ
Die Regierungsvorlage des Strukturanpassungsgesetzes 1996 sieht vor, daß bei der Veranlagung für die Jahre 1996 und 1997 ein Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7 EStG) nicht zulässig ist. Die logische Konsequenz daraus ist die Existenzvernichtung in zahlreichen Fällen, von negativen Auswirkungen auf Unternehmen in der Gründungsphase ganz abgesehen. Einige Beispiele sollen dies demonstrieren.
Die Aussetzung des Verlustabzuges betrifft sowohl die Verluste gemäß § 18 Abs. 6 EStG als auch Anlaufverluste gemäß § 18 Abs. 7 EStG. In den Erläuterungen zum Gesetzespaket wird in diesem Zusammenhang von der "Kürzung von Steuersubventionen" und der "Schließung von Steuerlücken" gesprochen. Die von den Wirtschaftstreuhändern massiv aufgezeigten Bedenken zu einzelnen Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 hat Vizekanzler Schüssel in der Diskussion um die Regierungserklärung kritisiert und erklärt, daß das Sparpaket ausgewogen sei und niemand extrem belastet werde. Die nunmehr von der Aussetzung des Verlustabzuges betroffenen Unternehmen haben z. B. sich auf den EU-Beitritt entsprechend vorbereitet und notwendige Strukturanpassungen ohne öffentliche Zuschüsse rechtzeitig vorgenommen, Ersatzinvestitionen getätigt, Sozi...