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SWK 10, 1. April 1996, Seite R 18

VfGH: Selbstverwaltungskörper

Keine generelle Verpflichtung zur Vorlage von Beschlüssen eines

Selbstverwaltungskörpers – (hier: §§ 104 Abs. 7 und 107 ÄrzteG)

Die Mittel der Aufsicht über Selbstverwaltungskörper (Gemeinde u. a., hier: Ärztekammer) sind nur insoweit zulässig, als sie nicht über das zur Verwirklichung der gesetzlich anerkannten Aufsichtsziele erforderliche Maß hinausgehen.

Das Verlangen auf Vorlage bestimmt bezeichneter Beschlüsse ist zulässig, nicht aber der Auftrag einer allgemeinen Vorlagepflicht. (Aufhebung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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