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VfGH: Selbstverwaltungskörper
• Keine generelle Verpflichtung zur Vorlage von Beschlüssen eines
Selbstverwaltungskörpers – (hier: §§ 104 Abs. 7 und 107 ÄrzteG)
Die Mittel der Aufsicht über Selbstverwaltungskörper (Gemeinde u. a., hier: Ärztekammer) sind nur insoweit zulässig, als sie nicht über das zur Verwirklichung der gesetzlich anerkannten Aufsichtsziele erforderliche Maß hinausgehen.
Das Verlangen auf Vorlage bestimmt bezeichneter Beschlüsse ist zulässig, nicht aber der Auftrag einer allgemeinen Vorlagepflicht. (Aufhebung)
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