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Fortsetzung eines Prüfungsprozesses nach Anerkenntnis des IV im Sanierungsverfahren
§ 35 EO; § 61, 110, 157a, 157e, 157f IO; § 14, 235 ZPO
Wurden angemeldete Insolvenzforderungen bereits in der Prüfungstagsatzung vom IV anerkannt, fehlt es dem Gläubiger am Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage. Ein Anerkenntnis des IV steht einer Prüfungsklage und der Fortführung eines anhängigen Prüfungsprozesses entgegen.
Die (Teil-)Entschuldung durch einen Sanierungsplan ist nur über entsprechenden Einwand des geklagten Schuldners zu berücksichtigen. Ist ihm dieser Einwand wegen des Neuerungsverbots abgeschnitten, bildet der Umstand einen Oppositionsgrund.
Aus der Begründung:
Die Bekl wurde mit KG-Vertrag vom gegründet. Ihre Komplementärinnen sind die I GmbH sowie die I H GmbH. An der Bekl sind zahlreiche atypisch stille Gesellschafter beteiligt, mit denen sie stille Gesellschaftsverträge abschloss.
Der Kl hat mit seiner Beitrittserklärung vom zehn Anteile erworben. Mit seiner Beitrittserklärung trat er der Bekl als stiller Gesellschafter gem den Satzungen und den allgemeinen Aufnahmebestimmungen bei. Die Nominale seines Anteils betrug ATS 10.000, der Gewinn- und Beteiligungsfaktor 1,0 und der Preis eines Anteils ATS 11.995. In der Beitrittserklärung ...