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SWK 10, 1. April 1996, Seite R 18

Bausparkassenangestellte

Bei Angestellten einer Bausparkasse kann die

Zinsendifferenz für erhaltene Bauspardarlehen zwischen den üblichen 6% und den verlangten 4,5% als Vorteil aus dem Dienstverhältnis der Lohnsteuer unterworfen werden – (§ 25 EStG 1972), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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