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GrESt: Befreiung
• Beim Erwerb eines Grundstückes im Wege eines
Zusammenlegungsverfahrens kann die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nur beansprucht werden, wenn das Grundstück überwiegend den begünstigten Zweck erfüllt – (§ 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987), (Abweisung)
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