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GrESt: Befreiung
• Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer aufgrund des
Wasserbautenförderungsgesetzes kann nur beansprucht werden, wenn das betreffende Vorhaben bereits zu dem Zeitpunkt, der für die Entstehung der Abgabenpflicht maßgeblich ist, ein gefördertes ist – (§ 17 Wasserbautenförderungsgesetz BGBl. 299/1969), (Abweisung)
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