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SWK 10, 1. April 1996, Seite 017

Erbschaftssteuer: Nachsicht

Eine

Unbilligkeit, welche die Voraussetzung für eine Nachsicht von Erbschaftssteuer wäre, liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige keine Vorsorge für die Bezahlung der Erbschaftssteuerschuld getroffen hat – (§ 236 Abs. 1 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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