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SWK 10, 1. April 1996, Seite 017

GrESt: Bemessung

Der

Grunderwerbsteuer unterliegt auch der Teil des Kaufpreises, der mit einem niedrig verzinsten langfristigen Förderungsdarlehen nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes finanziert wird – (§ 1 Abs. 1 GrEStG 1987), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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