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SWK 10, 1. April 1996, Seite 195

Prüfungsmaßstab des VwGH nach EU-Beitritt

Schon in seiner Entscheidung vom , 95/18/0439, betreffend die Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, hat der VwGH ausgesprochen, daß er sich dem Beschwerdevorbringen, es sei nach dem Beitritt Österreichs zur EU die Tatsachen- und Rechtslage zum Zeitpunkt der höchstgerichtlichen Entscheidung und nicht die Tatsachen- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (im Jahre 1994) maßgeblich, nicht anschließen kann. Er hielt an der – in seiner Rechtsprechung sowie im Schrifttum überwiegend vertretenen – Auffassung fest, daß er seiner Kontrollfunktion entsprechend die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf der Grundlage der zum Zeitpunkt seiner Erlassung bestehenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen habe. Aus dem EU-Beitrittsvertrag lasse sich nichts anderes ableiten. Änderungen der Rechtslage nach Erlassung des angefochtenen Bescheides seien bei seiner Entscheidung nicht zu berücksichtigen gewesen.

Daran hielt der VwGH auch in seinem Erkenntnis vom , 95/13/0101, betreffend Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 1994 und Folgejahre, fest, wenngleich die Entscheidung nicht auf jene vom Bezug genommen hat: Prüfun...

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