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SWK 2, 10. Jänner 1996, Seite R 3

Verfahren: Beweiswürdigung

Es ist Recht und Pflicht der Behörde, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse nach

freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht - (§ 51 i VStG)

Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, gab auf Anfrage des Magistrats der Stadt Wien an, daß sein Kraftfahrzeug am von M, Holland, gelenkt worden sei. Dieser habe sich nur einen Tag in Wien aufgehalten und bei ihm, dem Beschwerdeführer, gewohnt. Eine von der Behörde an die angegebene holländische Adresse gesandte Anfrage kam als unzustellbar zurück. Der Beschwerdeführer konnte die richtige Adresse nicht bekanntgeben. Er wurde wegen Übertretung des Wiener Parkometergesetzes bestraft.

Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, daß ein Rechtsanwalt eine ausländische Person als "Freund" bezeichnet, der in seiner Wohnung nächtigt, ohne weiteres seinen PKW benützt und zu der er (laut Niederschrift vom ) immerhin noch "hie und da" Kontakt hat, jedoch während des gesamten fortgesetzten Verfahrens nicht in der Lage gewesen sein soll, die richtige Adresse oder andere Kontaktmöglichkeiten dieses "Entlastungszeugen" bekanntzugeben. Vor diesem Hintergrund best...

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