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Lebensversicherung: Verpfändung
• Bei
Verpfändung einer Lebensversicherung sind als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien nachzuversteuern - (§ 18 Abs. 4 Z 1 EStG 1988)
„Unter ,Vinkulierung' werden unterschiedliche Formen der Kreditsicherung verstanden. Welche Sicherungsform im Einzelfall vorliegt, bestimmt sich nach der Parteiabsicht. Minimalgehalt der Vinkulierung ist eine Zahlungssperre zugunsten des Kreditgebers in der Form, daß die Versicherungsleistung nicht ohne Zustimmung des Kreditgläubigers ausgezahlt wird ... Handelt es sich um eine solche Art der Vinkulierung, so kann davon ausgegangen werden, daß eine derartige Vereinbarung hinsichtlich des Nachversteuerungstatbestandes des § 18 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 nicht begünstigungsschädlich ist. Geht die Vereinbarung jedoch über eine bloße Zahlungssperre hinaus, so steht auch die Verwendung des Ausdruckes ,Vinkulierung' der Annahme einer Kreditversicherung durch Verpfändung nicht entgegen, weil der Begriff der Vinkulierung den der Verpfändung umfaßt." (Abweisung)
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