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Nachsicht
•Ein Mangel des Gesetzes, der alle von diesem Gesetz erfaßten Steuerpflichtigen berührt, kann nicht durch Nachsicht behoben werden - (§ 236 BAO)
Die Beschwerdeführer hatten ein Grundstück erworben und die Befreiung von der Grunderwerbsteuer für den Erwerb eines Grundstückes zur Errichtung eines Eigenheimes beansprucht. Nach Ablauf der Acht-Jahres-Frist im Sinne des § 4 Abs. 2 GrEStG 1955 wurde den Beschwerdeführern die Grunderwerbsteuer von diesem Erwerbsvorgang vorgeschrieben. Sie beantragten die Nachsicht der Grunderwerbsteuer, weil sie wider Erwarten aufgrund der Bauordnung keine Baubewilligung bekommen konnten, wurden aber abgewiesen. (Abweisung)
(, 0037)