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SWK 34, 5. Dezember 1996, Seite 126

Gebühren: Glückspiel

Ob ein Glücksspiel vorliegt, für welches Gewinstgebühr zu entrichten ist, oder ein Geschicklichkeitsspiel kann nur im Einzelfall beurteilt werden - (§ 33 TP 17 Z 7 lit. b GebG), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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