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SWK 34, 5. Dezember 1996, Seite 126

Gerichtliche Pauschalgebühr

Bei Einbringung einer Wiederaufnahmsklage ist die gerichtliche Pauschalgebühr zu entrichten - (TP 1 GGG)

„Wenn nun in der Beschwerde vorgebracht wird, der Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft sei rechtsunkundig und ihm seien die formellen Voraussetzungen zur Einbringung einer Wiederaufnahmsklage nicht bekannt gewesen, wären diese ihm aber bekannt gewesen, hätte er die Klage nicht eingebracht, dann kann er damit im Beschwerdefall nichts gewinnen, weil es auf subjektive Umstände in diesem Zusammenhang nicht ankommt." (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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