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SWK 34, 5. Dezember 1996, Seite R 124

Gerichtsgebühren: Einhebung

Wenn auf der Klagsschrift ein falsches Konto für den Einzug der Gerichtsgebühren angegeben ist und der Gebühreneinzug nicht durchgeführt werden konnte, so kann die Gebühr um 50% erhöht und eine Einhebungsgebühr von 50 S vorgeschrieben werden - (§ 31 Abs. 1 GGG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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