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SWK 34, 5. Dezember 1996, Seite 124

Zollschuld: Entstehung

Die Zollschuld entsteht kraft Gesetzes für den, der über eine zollpflichtige zollhängige Ware erstmals vorschriftswidrig so verfügt, als wäre sie im freien Verkehr - (§ 174 Abs. 3 lit. a ZollG)

„Der erste Tatbestand des § 174 Abs. 3 lit. a ZollG enthält im Gegensatz zum Strafrecht insofern keine subjektiven Tatbestandsmerkmale, als die Zollschuld ohne Rücksicht darauf entsteht, ob der Zollschuldner die Folgen seines Handelns - nämlich die Entstehung der Zollschuld - in seine Vorstellung aufgenommen hat: Es ist der rein tatsächliche Vorgang des vorschriftswidrigen Verfügens über die einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware, der die Zollschuld zum Entstehen bringt. ... Für die Entstehung der Zollschuld ... ist das subjektive Bewußtsein der Vorschriftswidrigkeit der Verfügung oder eine grob fahrlässige Unkenntnis der Zollhängigkeit nicht erforderlich.

Es spielt daher im vorliegenden Fall keine Rolle, ob dem Beschwerdeführer anläßlich der Verbringung der Ware bewußt war, ob er Heroin oder Gold schmuggelt; er hat jedenfalls über die Ware verfügt, d. h. sich bezüglich einer einfuhrzollpflichtigen, zollhängigen Ware so verhalten, als ob den zollrechtlichen Vorschriften entsprochen worden ...

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