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ÖBA 8, August 2019, Seite 596

Judikatur zur Übergangsregelung des § 280 IO idF IRÄG 2017 für Schuldenregulierungsverfahren

Wolfgang Fichtinger

§§ 213, 280 IO

Auf § 213 Abs 4 IO aF ist die Übergangsregelung des § 280 IO nF grundsätzlich anwendbar. Für die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens iSv § 280 IO nF reicht aber nicht der Ablauf der ersten Abtretungserklärung aus, sondern muss vielmehr die zuletzt gültige, erst durch die Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens notwendig gewordene Abtretungserklärung abgelaufen sein. Erst dann steht dem Schuldner die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens gemäß § 280 IO nF offen.

Die Bestimmung des § 213 Abs 3 IO aF setzte bereits eine Beendigung des Abschöpfungsverfahrens voraus, wird dieses doch schon vor den aufgetragenen Ergänzungszahlungen beschlussmäßig beendet. Die Anwendung von § 280 IO nF, der über Antrag des Schuldners zur Beendigung des Abschöpfungsverfahrens führe, auf ein bereits beendetes Abschöpfungsverfahren ist nicht möglich.

Aus der Begründung:

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des ErstG vom das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und am nach Scheitern des angebotenen Zahlungsplans das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Innerhalb der siebenjährigen Laufzeit der Abtretungserklärung erhielten die Gläubiger eine Quote von weniger als 4%.

Mit Beschluss vom ver...

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