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IV. Besondere Kündigungsfristen für Leiharbeiter
Die für Leiharbeiter geltenden besonderen Kündigungsregelungen sollen mit Beschluss des Nationalrats vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert wird, auch nach der Angleichung der Kündigungsfristen der Arbeiter an jene der Angestellten aufrechtbleiben können (IA 1667/A 27. GP; AB 910 BlgNR 27. GP; 322/BNR 27. GP). Daher werden die Kollektivvertragspartner ermächtigt, abweichende Regelungen von § 1159 ABGB treffen zu können.