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SWK 34, 5. Dezember 1996, Seite 123

Säumnisbeschwerde: Zuständigkeit

Im Falle einer Säumnisbeschwerde ist die säumige Behörde nicht mehr zuständig, wenn sie die vom VwGH gesetzte dreimonatige Frist nicht eingehalten hat - (§ 36 Abs. 2 VwGG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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