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Säumnisbeschwerde: Zuständigkeit
•Im Falle einer Säumnisbeschwerde ist die säumige Behörde nicht mehr zuständig, wenn sie die vom VwGH gesetzte dreimonatige Frist nicht eingehalten hat - (§ 36 Abs. 2 VwGG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde)
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