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SWK 34, 5. Dezember 1996, Seite 035

Kürzester Weg für Pendlerpauschale?

Kürzester Weg für Pendlerpauschale? (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG)

Ist die Verwendung eines Massenbeförderungsmittel infolge der langen Zeitdauer (eine Wegstrecke 3 Stunden und 36 Minuten) nicht zumutbar, können die Kosten des Individualverkehrs durch das höhere Pauschale geltend gemacht werden. Unter Fahrtstrecke nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG ist jene zu verstehen, deren Benützung mit dem KFZ nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für die täglichen Fahrten eines Pendlers sinnvoll sind. Es ist dies jene kürzeste Strecke, die ein Arbeitnehmer für tägliche Fahrten vernünftigerweise wählt, wobei auch auf die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Vermeidung von Lärm und Abgasen in Wohngebieten Bedacht zu nehmen ist. Wenn der Arbeitnehmer daher auf Umfahrungsstraßen 62 km fährt und bei Benützung der Ortsdurchfahrten mit teilweise Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h nur 57 km zurücklegen würde, dann steht ihm dennoch das größere Pauschale für über 60 km zu (; 0003).

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