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SWK 34, 5. Dezember 1996, Seite 056

Ist der unveränderte § 206 Abs. 3 HGB EU-widrig?

Aufgrund des Wortlautes der 4. Bilanzrichtlinie ja, gemessen an der angloamerikanischen Bilanzierungspraxis nein

Dkfm. Dr. Karl Barborka

§ 206 Abs. 3 HGB regelt die Höhe der Herstellungskosten für Gegenstände des Umlaufvermögens bei langfristiger (mehrjähriger) Fertigung. Er lautet: „Bei Aufträgen, deren Ausführung sich über mehr als zwölf Monate erstreckt, dürfen angemessene Teile der Verwaltungs- und Vertriebskosten angesetzt werden, falls eine verläßliche Kostenrechnung vorliegt und soweit aus der weiteren Auftragsabwicklung keine Verluste drohen."

Es ist nun nicht Zweck dieses Kurzbeitrages, diese Bestimmung zu kommentieren. Dazu siehe vor allem den fachlich umfassenden Beitrag von Wagenhofer bzw. den Kommentar von Gassner/Lahodny-Karner.

Es erhebt sich nun die Frage, ob die im HGB verbleibende Aktivierungsfähigkeit von Vertriebskosten der 4. Bilanzrichtlinie entspricht. Altenburger ist der Meinung, daß diese Bestimmung nicht richtlinienkonform ist. „Die Bilanz-RL enthält zwar keine ausdrückliche vergleichbare Regelung, Artikel 39 Abs. 2 dritter Satz legt jedoch für Gegenstände des Umlaufvermögens fest: ,Die Vertriebskosten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.'" Dagegen ist die Aktivierung von Verwaltungskosten nach Artikel 35 Abs. 3 lit. b Bilanz-RL zulässig. Dennoch wurde im EU-Gesellschafts...

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