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GoB als Grundlage der Bewertungsvorschriften
GoB als Grundlage der Bewertungsvorschriften
(E./S.)*) - § 201 HGB sagt einleitend in Abs. 1, daß die Bewertung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen hat, und zählt anschließend in Abs. 2 einige besondere Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im Zusammenhang mit der Bewertung auf. Dies bedeutet, daß neben den speziell angeführten allgemeinen Bewertungsgrundsätzen auch noch weitere Bewertungs-GoBs bestehen können, z. B. der Grundsatz der Einheitlichkeit der Bewertung und der Grundsatz der Willkürfreiheit; diese Grundsätze sind bei der Bewertung ebenfalls zu beachten.
Zu den gesondert angeführten allgemeinen Grundsätze der Bewertung gehören (§ 201 Abs. 2 Z 1-6):
1. der Grundsatz der Beibehaltung der Bewertungsmethoden (Bewertungsstetigkeit, materielle Bilanzkontinuität);
2. der Grundsatz der Unternehmensfortführung (Going-Concern-Prinzip);
3. der Grundsatz der stichtagsbezogenen Bewertung und der Einzelbewertung;
4. der Grundsatz der Vorsicht;
5. der Grundsatz, daß Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres unabhängig vom Zeitpunkt der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen sind (accrual-Prinzip);
6. der Grundsatz, daß die Eröffnungsbilanz des ...