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SWK 34, 5. Dezember 1996, Seite 055

GoB als Grundlage der Bewertungsvorschriften

GoB als Grundlage der Bewertungsvorschriften

(E./S.)*) - § 201 HGB sagt einleitend in Abs. 1, daß die Bewertung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen hat, und zählt anschließend in Abs. 2 einige besondere Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im Zusammenhang mit der Bewertung auf. Dies bedeutet, daß neben den speziell angeführten allgemeinen Bewertungsgrundsätzen auch noch weitere Bewertungs-GoBs bestehen können, z. B. der Grundsatz der Einheitlichkeit der Bewertung und der Grundsatz der Willkürfreiheit; diese Grundsätze sind bei der Bewertung ebenfalls zu beachten.

Zu den gesondert angeführten allgemeinen Grundsätze der Bewertung gehören (§ 201 Abs. 2 Z 1-6):

1. der Grundsatz der Beibehaltung der Bewertungsmethoden (Bewertungsstetigkeit, materielle Bilanzkontinuität);

2. der Grundsatz der Unternehmensfortführung (Going-Concern-Prinzip);

3. der Grundsatz der stichtagsbezogenen Bewertung und der Einzelbewertung;

4. der Grundsatz der Vorsicht;

5. der Grundsatz, daß Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres unabhängig vom Zeitpunkt der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen sind (accrual-Prinzip);

6. der Grundsatz, daß die Eröffnungsbilanz des ...

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