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SWK 34, 5. Dezember 1996, Seite 630

Einkünftequalifikation und Bescheidbeschwer

(A.B.) Durch eine allenfalls unrichtige Qualifikation von Einkünften in einem Einkommensteuerbescheid (Ansatz von Einkünften aus Gewerbebetrieb statt Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) wird ein Abgabepflichtiger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt, wenn die Einkommensteuer oder deren Bemessungsgrundlage bei anderer Qualifikation der Einkünfte keine Änderung erfahren hätte. Die Qualifikation eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs unter eine bestimmte Einkunftsart bildet keinen Spruchbestandteil (§ 198 Abs. 2 BAO). Es besteht auch keine Bindungswirkung der nur in der Begründung eines Abgabenbescheides geäußerten Rechtsansicht der belangten Behörde für Veranlagungsverfahren der Folgejahre (Erkenntnis des ).

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