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Nochmals: Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
Entscheidend ist die Rechtsmeinung der Behörde im Zeitpunkt des wiederaufzunehmenden Bescheides
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist nur bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen, wie sie auch für die Wiederaufnahme auf Antrag einer Partei gemäß § 303 Abs. 1 lit. a und c leg. cit. erforderlich sind, und in den Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatbestandsmerkmal der amtswegigen Wiederaufnahme ist somit neben dem Vorliegen von tauglichen Wiederaufnahmegründen, daß die Behörde bei Kenntnis der Umstände (der Wiederaufnahmegründe) allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es stellt sich daher in jeder Wiederaufnahme die Frage, ob - bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen - ein anderslautender Bescheid ergangen wäre.
Dr. Wolfgang Bichler führt im SWK-Heft 12/1996, Seite A 227 f., aus, daß für die Beurteilung der Frage, inwieweit ein Wiederaufnahmegrund einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, die aktuel...