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SWK 34, 5. Dezember 1996, Seite 607

Die Abrechnung des Weihnachtsgeldes 1996

Arbeitsrecht, Lohnsteuer, Sozialversicherung im Überblick

Dipl.-Kfm. Eduard Müller

Ob und in welchem Ausmaß ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration hat und wann diese fällig wird, ist nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung usw.). Auch die Berechnungsart richtet sich ausschließlich nach dem Wortlaut der jeweils in Frage kommenden Anspruchsnorm, i. d. R. also nach dem jeweiligen Kollektivvertrag. Soweit Kollektivvertragsbestimmungen das Weihnachtsgeld in der Höhe eines Monatsgehaltes(-lohnes) festlegen, sind keine sonstigen Bezugsbestandteile miteinzubeziehen. Wird in einem Kollektivvertrag allgemein von „Entgelt" oder „Bezügen" als Berechnungsgrundlage gesprochen, so sind alle Geldbezüge - also auch Überstundenentlohnungen - inbegriffen ( Ind. 541). Bei variierenden Bezügen (z. B. Akkordlöhnen) ist i. d. R. von einem Durchschnittslohn aus einem bestimmten Durchrechnungszeitraum auszugehen (meist drei Monate bzw. 13 Wochen).

Nahezu alle Kollektivverträge haben gemeinsam, daß es auf die Entgelthöhe im Zeitpunkt der Fälligkeit der Sonderzahlung ankommt. Es ergeben sich daher bei Lohnerhöhungen keine Mischberechnungen und bei Lohnsenkungen keine Differenzzahlungen. Das gilt auch, w...

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