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SWK 1, 1. Jänner 1996, Seite 002

Gerichtsgebühren: Bemessung

Wird in einem Arbeitsgerichtsprozeß ein Vergleich abgeschlossen, demzufolge mit Bezahlung einer freiwilligen Abfertigung auch das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird, so ist Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren der Geldbetrag zuzüglich 7200

S als Bemessungsgrundlage für arbeitsrechtliche Streitigkeiten – (§ 18 Abs. 1 GGG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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