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Gerichtsgebühren: Bemessung
• Wird in einem Arbeitsgerichtsprozeß ein Vergleich abgeschlossen, demzufolge mit Bezahlung einer freiwilligen Abfertigung auch das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird, so ist Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren der Geldbetrag zuzüglich 7200
S als Bemessungsgrundlage für arbeitsrechtliche Streitigkeiten – (§ 18 Abs. 1 GGG), (Abweisung)
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