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SWK 1, 1. Jänner 1996, Seite R 2

Gewinnermittlungsart

Die Gewinnermittlung durch

Betriebsvermögensvergleich ist nur zulässig, wenn die einer Buchführung entsprechenden eigenen Bestands- und Erfolgskonten laufend geführt und auch Jahresabschlüsse erstellt werden – (§ 4 Abs. 1 EStG 1972)

"Sie (die Beschwerdeführerin) meint in diesem Zusammenhang lediglich, daß für die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gefordert werde, daß alle Geschäftsvorfälle sowie die privaten Geldbewegungen laufend so erfaßt würden, daß jederzeit der Stand des Vermögens feststellbar ist und ,insbesondere der Jahresabschluß im Wege einer V+G-Rechnung sowie durch Betriebsvermögensvergleich' erfolgen könne; gerade die vom Steuerberater der Beschwerdeführerin angewendete ,EDV-Buchführung' ermögliche die Eingabe von Daten mit verschiedenen Codes, die jede Form des Abschlusses sowohl in Richtung einer Finanz- wie auch einer Betriebsbuchhaltung ermögliche. Mit diesen allgemeinen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin aber nicht auf, daß die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen wäre, daß Bücher freiwillig nicht geführt wurden. Die Beschwerdeführerin unternimmt keinen Versuch der Aufklärung, warum sie trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde den ...

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