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Sondervergütung für Einkäufe
• Eine
Sondervergütung für Einkäufe einer GmbH & Co. KG kann nicht der Komplementär-GmbH allein zugerechnet werden – (§ 2 EStG 1972)
"Die KG hat in den Streitjahren von der A-AG (über Werksgroßhändler) Stahl im Wert von ca. 180 Mio. S gekauft. Für die Vermittlung dieses Einkaufes erhielt die GmbH ... die ,über die Mengenrabatte hinaus ... gewährten Sondervergütungen zur Gänze'; in den Streitjahren waren dies insgesamt ca. 21 Mio. S ...
Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der die entsprechenden Leistungen erbringt ... Unbestritten ist, daß die ,Angleichungsnachlässe' vor 1979 der KG zugekommen sind. Es war also nicht Aufgabe der GmbH, eine Geschäftsbeziehung zur V-AG aufzubauen, es ging vielmehr um die Fortsetzung einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung." (Abweisung)
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